====== Art. 55 Asylverfahrensverordnung: Folgeanträge ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine endgültige Entscheidung((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) ergangen ist, gilt als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag. Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann. (2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) ergangen ist, wird als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft. (3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. (4) Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Insbesondere kann die persönliche Anhörung entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 enthält. (5) Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gelten nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde. (6) Sind neue Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden. (7) Sind keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt.
===== - Zu Abs. 7: Unzulässige Folgeanträge ===== ==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2026, 13 L 2307/26.A ==== Der Antragstellerin war bereits internationaler Schutz in Griechenland zuerkannt worden. Sie stellte einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Das BAMF erließ aber nicht etwa, wie man vielleicht meinen könnte, einen auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten sog. Drittstaatenbescheid, sondern lehnte den Asylantrag als unzulässigen Folgeantrag ab. Zu Unrecht, meint das VG Düsseldorf:
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift des Art. 55 AsylVfVO zum Folgeantrag indessen nur dann einschlägig, wenn der frühere Asylantrag eines Antragstellers entweder als unbegründet (Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO) oder als unzulässig (Art. 55 Abs. 3 Buchst. b) AsylVfVO) __abgelehnt__ wurde. Zwar spricht Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nur von einer „endgültige[n] Entscheidung“ und differenziert mithin nicht zwischen einer ablehnenden oder stattgebenden Entscheidung. Jedoch darf Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Zusammenschau mit den weiteren Absätzen des Art. 55 AsylVfVO und den sonstigen Vorschriften der AsylVfVO gelesen werden. Sowohl die Regelung des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprechen insgesamt dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst werden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen. Die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, kann nämlich nur dann „erheblich erhöht“ werden, wenn der frühere Antrag abgelehnt wurde. Hat der Antragsteller dagegen - wie hier - bereits internationalen Schutz erhalten, können sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen. Das Prüfprogramm würde folglich immer ins Leere laufen. Auch aus der gemeinsamen Betrachtung von Art. 55 AsylVfVO und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO folgt, dass Art. 55 AsylVfVO nicht die Fälle einer vorherigen stattgebenden Entscheidung erfassen kann. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO kann die Asylbehörde nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Von dieser Befugnis hat der nationale deutsche Gesetzgeber mit § 29 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht, wonach das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ablehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausgehend vom Wortlaut sowohl des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO als auch des § 29 Nr. 2 AsylG sollen von den Vorschriften gerade Fälle wie derjenige der Antragstellerin erfasst werden. Zudem entspricht Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO weitestgehend der Vorgängervorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU). Nach alter Rechtslage handelte es sich bei Fällen wie denen der Antragstellerin nicht um Folgeanträge. Dass der Unionsgesetzgeber mit dem neuen Recht von dieser klaren Regelungssystematik abweichen und die bisherigen rechtlichen Kategorien „vermischen“ wollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO die bisherige Regelung der Fälle, in denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der Sache nach in das neue Recht überführt wurde. Bei Zugrundelegung des Verständnisses des Bundesamtes würde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch auf Null reduziert, weil es sich immer um Folgeanträge handeln würde; die Vorschrift würde damit obsolet.
{{:0:260824_vg_d_80vpos_gr_kein_folgeantrag.pdf|Beschluss}} ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~