====== Art. 5 EASO-Verordnung: Unterstützung bei der Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union ====== ===== - Wortlaut =====
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, fördert, erleichtert und koordiniert das Unterstützungsbüro den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Umsiedlung innerhalb der Union. Eine Umsiedlung innerhalb der Union erfolgt nur im Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit Zustimmung der betreffenden Person, die internationalen Schutz genießt, und gegebenenfalls in Absprache mit dem UNHCR.
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