====== § 64 AsylG: Ausweispflicht ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis. (2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~