====== Art. 66 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Referenzschlüssel ====== ===== - Wortlaut =====
Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im [[anhang_i_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung|Anhang I]] berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien: a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung), b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~