====== Art. 6 Anerkennungsverordnung: Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann ====== ===== - Wortlaut ===== >Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von: > >a) dem Staat; > >b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen; > >c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~