====== Art. 6 Anerkennungsverordnung: Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann ====== ===== - Wortlaut =====
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von: a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen; c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
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