====== Art. 6 Qualifikationsrichtlinie: Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann ====== ===== - Wortlaut ===== >Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von > >a) dem Staat; > >b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; > >c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. ~~socialite~~