====== Art. 70 Asylverfahrensverordnung: Anfechtung durch die Behörden ====== ===== - Wortlaut =====
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~