====== § 75 AsylG: Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib ====== ===== - Wortlaut ===== >Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~