====== Art. 7 Aufnahmerichtlinie: Organisation von Aufnahmesystemen ====== ===== - Wortlaut ===== >(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen. > >(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen. > >(3) Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren, darunter die in Artikel 14 genannte Einheit der Familie sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme. > >(4) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1346) )) > >(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält. > >(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1346) )) > >(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~