====== Art. 84 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Übergangsmaßnahmen ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren. (2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. (3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, diese Verordnung bis zum 12. Juni 2026 durchzuführen, wobei sie die Lücken und die erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und der Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 12. Juni 2026 ab.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und diese Fonds geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Kommission überwacht sorgfältig die nationalen Umsetzungspläne gemäß Unterabsatz 2. Die Kommission berichtet in den in Artikel 9 genannten ersten beiden Berichten über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz. Bis die in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Berichte vorliegen, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz.
===== - Zu Abs. 2: Anwendbarkeit auf vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge ===== Strittig ist, ob der Begriff der "Kriterien" eng auszulegen ist, in dem Sinne, dass lediglich die "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats" in Kapitel III der Dublin-III-VO anzuwenden sind, im Übrigen die AMM-VO aber auch in diesen Fällen Anwendung findet, oder ob der Begriff der Kriterien hier weiter auszulegen ist, in dem Sinne, dass auch weitere Vorschriften der Dublin-III-VO oder auch die Dublin-III-VO insgesamt weiter anzuwenden sind. ==== - Für eine engere Auslegung ==== === - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG ===
**Leitsatz** Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein. Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr. Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich. Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.
Rn. 20:
Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dieser Verordnung bilden und ihrem Inhalt nach weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 finden, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.
=== - VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026, 3 V 2156/26 ===
Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ist dahin auszulegen, dass sich die Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO enthaltenen Zuständigkeitskritieren beschränkt. Sie bewirkt keine Fortgeltung auch der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung für vor dem 12.06.2026 registrierte Anträge (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.06.2026 - 4 LB 323/22, Rn. 20; VG Hannover, Urt. v. 12.06.2026 - 15 A 6596/25, Rn. 25 a. A. VG Aachen, Beschl. v. 14.07.2026 - 4 L 490/26, Rn. 24 ff.; alle juris).
=== - VG Hannover, Urteil vom 12.06.2026, 15 A 6596/25 === Diese Entscheidung versteht die Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO zwar auch in diesem engeren Sinne, will aber durch eine systematische Auslegung der AMM-VO im Gesamtgefüge des GEAS dennoch auch noch andere Regelungen der Dublin-III-VO weiter anwenden können.
**Amtlicher Leitsatz** 1. Die Prüfung, ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens aus verfahrensbezogenen Gründen auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, richtet sich für vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge weiterhin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO und nicht nach Art. 16 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351; AMMVO). 2. Die Fristen für ein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an einen anderen Mitgliedstaat gerichtetes Aufnahmeersuchen, wie auch die Fristen zu dessen Beantwortung, bestimmen sich für vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge weiterhin nach der Dublin III-VO und nicht der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351; AMMVO). 3. Das Asylverfahren und die Aufnahembedingungen in Frankreich weisen für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige junge Männer keine systemischen Schwachstellen auf.
==== - Für eine weitere Auslegung ==== === - VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2026, 29 L 2150/26.A ===
**Leitsätze:** 1. § 87e AsylG enthält eine wirksame Übergangsvorschrift für die Anwendbarkeit des Asylgesetzes für Altfälle vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes. 2. Die Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfasst nicht nur die Vorschriften in Kapitel III der Dublin-III-VO. 3. Es kann dahinstehen, ob für alleinstehende Männer weiterhin systemische Mängel im belgischen Asylsystem bestehen, wenn der Antragsteller nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, sondern insbesondere eine Wohnung selbst finanzieren kann. 4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft.
=== - VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026, 4 L 490/26.A ===
**Leitsätze** 1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates. 2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt trotz seines Wortlautes ("infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO") nicht voraus, dass vorher eine solche Überstellungsentscheidung ergangen sein muss. 3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt sowohl eine Überstellungsentscheidung als auch eine nationalrechtliche Vollstreckungsentscheidung dar. 4. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach den Kriterien der Dublin III VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind. 5. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten.
=== - VG Hamburg, Urteil vom 10.07.2026, 9 A 351/26 ===
**Leitsatz** Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1; AsylG a.F.) auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist weder national- noch unionsrechtlich ausgeschlossen. Die auf Grundlage dieser Vorschrift ergangene Unzulässigkeitsentscheidung kann ohne Verstoß gegen Unionsrecht als Überstellungsentscheidung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) ausgelegt werden. Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMMVO enthaltene Begriff „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können. Der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang gemäß Art. 43 Abs. 1 AMMVO gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, die im Hinblick auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ergangen sind. Die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen der nach § 34a AsylG a.F. erlassenen Abschiebungsanordnung steht mit dem beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang des Art. 43 Abs. 1 AMMVO im Einklang, da die Abschiebungsanordnung nicht die Überstellungsentscheidung darstellt. In aller Regel besteht unabhängig von der Vulnerabilität weder während des Asylverfahrens noch nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für Antragsteller bzw. international Schutzberechtigte in Italien die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH. Es gibt vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens derzeit keinen hinreichenden Grund (mehr), an der Bereitschaft Italiens zu zweifeln, Antragsteller im Rahmen seiner Verpflichtung nach der AMMVO aufzunehmen. Die Anordnung eines auf 60 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ermessensfehlerhaft, wenn keine Gründe vorliegen, die über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse hinausgehen.
=== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2026, 22 L 1279/26.A ===
**Leitsätze:** 1. Der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der aktuell geltenden Fassung lässt sich entnehmen, dass für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, im Grundsatz das Asylgesetz in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) anzuwenden ist. 2. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG a. F. ist wegen der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Dublin III-VO) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nunmehr die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO) voraussetzt. 3. Die Verweisung in der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auf die Dublin III-VO erfasst auch die Regelungen für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren (Art. 18, Art. 20 Abs. 5, Art. 23 bis 25 Dublin III-VO). 4. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Italien an der seit Dezember 2022 praktizierten Weigerung, Überstellungen nach der Dublin III-VO entgegenzunehmen, nicht mehr festhält.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~