====== § 86 AsylG: Bußgeldvorschriften ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder 2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~