====== Art. 9 Eurodac-Verordnung: Bedingungen für den Zugang zu Eurodac zum Zweck der manuellen Verarbeitung durch nationale ETIAS-Stellen ====== ===== - Wortlaut ===== >(1) Nationale ETIAS-Stellen fragen Eurodac anhand derselben alphanumerischen Daten ab, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8 verwendet werden. > >(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung Zugang zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Abfrage von Daten in schreibgeschützter Form, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen. Die nationalen ETIAS-Stellen können insbesondere die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen. > >(3) Das Ergebnis der Prüfung nach einem Datenzugriff oder einer Datenabfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 wird nur in den ETIAS-Antragsdatensätzen gespeichert. ~~socialite~~