====== Art. 9 Screening-Verordnung: Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden ====== ===== - Wortlaut ===== >(1) Während der Überprüfung stehen die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen den Überprüfungsbehörden zur Verfügung. > >(2) Drittstaatsangehörige > >a) geben ihren Namen, ihr Geburtsdatum, Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit an und stellen, soweit verfügbar, entsprechende Dokumente und Informationen, die diese Angaben belegen, zur Verfügung; > >b) stellen biometrische Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verfügung. ~~socialite~~