====== Bulgarien ====== ===== - Erlöschen des Schutzstatus ===== ==== - OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023, 11 A 2811/21.A ==== Leitsätze:
Nach !Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung seiner abgelaufenen Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Eine „automatische“ Entziehung des Schutzstatus erfolgt danach nicht. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte.==== - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.02.2024, VG 9 K 985/22.A ====
Inwieweit es sich in der hiesigen Konstellation überhaupt um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, auf die § 71 Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, vorliegend erfüllt, sodass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist und die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist. Es hat sich nämlich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Denn es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der dem Kläger in Bulgarien zuerkannte Schutzstatus aufgrund der einschlägigen Regelungen des bulgarischen Rechts mittlerweile nicht mehr fortbesteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 12 L 1073/22.A – EA S. 5 f.). Angesichts dessen, dass das Bundesamt ausweislich der Verwaltungsvorgänge keine weitere Amtsermittlung betrieben hat, um diesen klägerischen Vortrag zu widerlegen, erscheint es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass bei einer erneuten Prüfung des Asylantrags des Klägers eine für diesen günstigere Entscheidung – nämlich eine materielle Entscheidung über seinen Asylantrag statt der bisher lediglich erfolgten Unzulässigkeitsentscheidung - erginge.{{::240221_vg_potsdam_bg.pdf|Gerichtsbescheid}} ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~