====== Erwägungsgründe der Anerkennungsverordnung ====== ===== - Wortlaut =====
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97.)), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.)), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).)) wurde in wesentlichen Punkten geändert. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Union zu verringern und die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu veranlassen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden. (2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Grundlage des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen. (3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des gewährten Schutzes, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden. Diese Unterschiede könnten zu Sekundärmigration führen und dem Ziel zuwiderlaufen, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen. (4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine Agentur. Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Unionsrahmens, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. (5) Da in Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein einheitlicher Asylstatus und ein gut funktionierendes GEAS gefordert werden, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollten die Rechte, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden. (6) Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen. (7) Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht. (8) Die weitere Angleichung der Vorschriften über Zuerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz gewährt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. (9) Internationaler Schutz sollte Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gewährt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllen. Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte internationaler Schutz nicht gewährt werden. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, so sollte dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem Status internationalen Schutzes birgt. (10) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration, sollten auf die Personen Anwendung finden, denen infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Verfahrens der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).)) internationaler Schutz gewährt wurde. (11) Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern. Diese Bestimmungen sollten daher entsprechend umgesetzt werden. (12) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind, insbesondere aus denjenigen, die Diskriminierung verbieten. (13) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung(EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichtet wurde, in geeigneter Weise unterstützt werden. Zwar sollte das grundsätzliche Verbot der Doppelfinanzierung beachtet werden, doch sollten die Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen die Möglichkeiten ausschöpfen, die Fonds bieten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationspolitik stehen, die jedoch in Anspruch genommen werden könnten, um Maßnahmen in diesem Bereich zu finanzieren. (14) Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden des Mitgliedstaats auf Ersuchen oder mit der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Asylagentur entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet des Umstands, dass bei solchen Prüfungen von Fall zu Fall entschieden wird, die von der Asylagentur und den europäischen Netzen für Drittstaateninformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen zur Lage in den Herkunftsländern und Leitlinien nach der Verordnung (EU) 2021/2303 berücksichtigen. (15) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, den Sprachkenntnissen, der Sicherheit sowie den Meinungen des Minderjährigen unter angemessener Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen. (16) Um das Wohl des Kindes und das allgemeine Wohlergehen Minderjähriger zu wahren und um Kontinuität bei der Unterstützung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich sicherstellen, dass für einen unbegleiteten Minderjährigen sowohl während des Asylverfahrens als auch nach der Gewährung internationalen Schutzes ein und dieselbe natürliche Person verantwortlich ist. (17) Ein volljähriges Kind sollte nach einer Einzelfallprüfung nur dann als abhängig gelten, wenn es sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, die auf eine dauerhafte schwere Krankheit oder eine schwere Behinderung zurückzuführen ist, nicht selbst versorgen kann. (18) Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Einheit der Familie lassen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze unberührt. Bei polygamen Ehen entscheidet der jeweilige Mitgliedstaat, ob er die Bestimmungen hinsichtlich der Einheit der Familie auf polygame Haushalte, wie etwa auf die minderjährigen Kinder eines weiteren Ehepartners und der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, anwendet. (19) Die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich der Einheit der Familie sollte immer auf tatsächlichen familiären Beziehungen beruhen und Zwangsehen sowie Ehen oder Partnerschaften, die ausschließlich eingegangen wurden, um der betreffenden Person die Einreise oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, ausschließen. Damit Familienangehörige nicht aufgrund des Ortes, an dem eine Familie gegründet wurde, diskriminiert werden, sollte der Begriff Familie auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Union gegründet wurden. (20) Wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einheit der Familie zu dem Schluss kommt, dass das Wohl des Kindes eines verheirateten Minderjährigen am besten durch dessen Eltern gewahrt werden kann, sollte dem Ehepartner dieses Minderjährigen aus dieser Ehe kein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen dieser Verordnung erwachsen. (21) Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (22) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt. (23) Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) könnten den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erachten ist, wertvolle Orientierungshilfe bieten. (24) Bei der Prüfung, ob Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung haben oder ihnen tatsächlich ernsthafter Schaden droht und ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz gewähren, und bei der Prüfung, ob Antragsteller in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes als ihrem Heimatgebiet Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden erhalten können (interne Schutzalternative), sollte die Asylbehörde unter anderem einschlägige allgemeine Informationen und Empfehlungen des UNHCR berücksichtigen. (25) Es sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen nationalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten. (26) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden. (27) Werden ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, sollte im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden werden, sofern dieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen Schutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, seine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, festgestellt wurde. (28) Die Asylbehörde sollte nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller nur deshalb nicht glaubwürdig ist, weil der Antragsteller sich nicht bei der ersten Gelegenheit, die ihm gegeben wurde, um die Gründe für seine Verfolgung darzulegen, auf die von ihm angegebene sexuelle Ausrichtung berief, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Antragsteller lediglich beabsichtigt, die Vollstreckung einer Entscheidung, die zu seiner Rückkehr führt, aufzuschieben oder zu verhindern. (29) Überzeugungen, Glaubensüberzeugungen oder Ausrichtungen des Antragstellers, die Handlungen nach sich ziehen, die eine Grundlage für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem tatsächlich drohenden ernsthaften Schaden darstellen könnten, sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie während des Aufenthalts im Herkunftsland vollständig oder teilweise verschwiegen wurden. (30) Ist der Antragsteller aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen, während des Verfahrens nicht anwesend, gelten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)), der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).)) vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen und Garantien. (31) Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Konzepte für den Schutzbedarf, der aus Nachfluchtgründen („sur place“), Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Gründe für die Verfolgung, entsteht, einzuführen. (32) Schutz kann entweder vom Staat oder von stabilen und etablierten nichtstaatlichen Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. (33) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, sollte die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, nachdem festgestellt wurde, dass der betreffende Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Eine interne Schutzalternative vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte Antragstellern in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den sie sicher und rechtmäßig reisen können, in dem sie aufgenommen werden und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen. Den Nachweis für die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative sollte die Asylbehörde erbringen müssen. Legt die Asylbehörde dar, dass eine interne Schutzalternative in Anspruch genommen werden kann, sollten die Antragsteller das Recht haben, ihnen zur Verfügung stehende Beweismittel und Angaben vorzubringen. (34) Bei der Prüfung, ob von Antragstellern vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes niederlassen, sollte die Asylbehörde auch berücksichtigen, ob die Antragsteller in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum unter den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland zu befriedigen. (35) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht; in diesem Fall braucht die Asylbehörde nicht zu prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist. Die Asylbehörde sollte nur dann prüfen können, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden von Akteuren ausgeht, deren Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur einige Teile des betreffenden Landes beherrscht. (36) Bei der Prüfung von Anträgen auf der Grundlage von Nachfluchtgründen („sur place“-Anträgen) könnte die Tatsache, dass die Gefahr von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden auf Umständen beruht, die nicht Ausdruck oder Fortsetzung von bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugungen oder Ausrichtungen sind, darauf hinweisen, dass es das einzige oder vorrangige Ziel des Antragstellers war, die erforderlichen Umstände für die Beantragung des internationalen Schutzes zu schaffen. (37) Je nach Umständen des Einzelfalls können Verfolgungshandlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, unter anderem die Rekrutierung Minderjähriger, Genitalverstümmelung, Zwangsehen, Kinderhandel und Kinderarbeit sowie Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung umfassen. (38) Verfolgungshandlungen können die Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung annehmen. Eine derartige unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung kann etwa erfolgen, wenn ein Antragsteller den Militärdienst aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft verweigert. (39) Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen. (40) Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit der sexuellen Ausrichtung oder dem Geschlecht, einschließlich der Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck, des Antragstellers zusammenhängende Fragen, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen. Je nach den Umständen des Einzelfalls könnte auch eine Behinderung eine Grundlage für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe darstellen. (41) Die Umstände in dem Herkunftsland, wie etwa das Vorhandensein und die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen, die speziell gegen lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Personen gerichtet sind, können dazu führen, dass diese Personen als bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. (42) Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta und der EMRK garantierten Rechten dieses Antragstellers, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was die sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität angeht, sollten die Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu ihren sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. (43) Die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und in ihren Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen verankert. In diesen Resolutionen wird unter anderem erklärt, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. (44) Wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller eine oder mehrere Handlungen begangen hat, die den in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen, ist es für den Zweck der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Ausschluss von internationalem Schutz nicht erforderlich, festzustellen, dass der Antragsteller wegen einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).)) genannten terroristischen Straftaten verurteilt wurde. (45) Für den Zweck der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Ausschluss von internationalem Schutz für einen Antragsteller aufgrund der Begehung von Handlungen, die eine Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung darstellen, wird durch die Tatsache, dass nicht festgestellt wurde, dass ein solcher Antragsteller eine terroristische Handlung gemäß der Definition in den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgeführt hat, durchführen wollte oder durchzuführen drohte, nicht ausgeschlossen, dass Behörden der Mitgliedstaaten das Verhalten des Antragstellers als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend ansehen. (46) Für die Einzelprüfung von Tatsachen, anhand deren beurteilt werden könnte, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich ein Antragsteller Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu derartigen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gerichtlich verurteilt wurde, als auch die Feststellung durch ein Gericht, dass der Antragsteller ein führendes Mitglied einer solchen Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, und es sollte nicht nachgewiesen werden müssen, dass der Antragsteller zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. (47) Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, sollten jedoch als schwerwiegende nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen. (48) Ferner sollten Normen für die Definition und den Inhalt des Status subsidiären Schutzes festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte zusätzlich zu dem in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz bestehen und diesen ergänzen. Auch wenn hinsichtlich der Schutzgründe zwischen Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes unterschieden wird, könnte der anhaltende Schutzbedarf eine vergleichbare Geltungsdauer haben. Der Inhalt des Schutzes, den die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes bieten, kann sich nur dann unterscheiden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Aufgrund dieser Verordnung ist es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet, im Rahmen beider Status dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren. (49) Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, nach denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, anerkannt werden als Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diese Kriterien sollten aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten abgeleitet werden. (50) Für den Zweck der Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden könnte. (51) Für die Zwecke der Prüfung eines ernsthaften Schadens ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. (52) Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, sollten die Asylbehörden von den Antragstellern nicht verlangen zu beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus sollte die Asylbehörde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise als festgestellt ansehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden. (53) Je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, könnte eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erneut den Schutz ihres Herkunftslandes genießen oder sich in ihrem Herkunftsland erneut niedergelassen haben oder dass bei Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr bestehen. (54) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Antragsteller Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde als unbegründet oder gegen den Entzug des internationalen Schutzes durch die Asylbehörde haben. In diesem Zusammenhang sollten die Gründe, die eine Asylbehörde dazu veranlasst haben, einen Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen oder einer Person, der der entsprechende Status zuerkannt wurde, den internationalen Schutz zu entziehen, im Rahmen einer Klage gegen diese Ablehnungs- oder Aberkennungsentscheidung von einem zuständigen Gericht eingehend überprüft werden. (55) Die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).)) oder gleichwertigen Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen. (56) Die Aufenthaltstitel, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).)) entsprechen. (57) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, im Zeitraum zwischen der Gewährung des internationalen Schutzes und der Ausstellung eines Aufenthaltstitels tatsächlich Zugang zu allen in dieser Verordnung festgelegten Rechten haben, mit Ausnahme der Freizügigkeit innerhalb der Union und der Ausstellung eines Reisedokuments. (58) Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden, die einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes darstellen könnte. Zur Wahrung der Einheit der Familie sollten Familienangehörige, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten und nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Stellung eines Aufenthaltstitels haben. Solche Aufenthaltstitel sollten gewährt werden, es sei denn, die Familienangehörigen fallen unter die Ausschlussgründe oder dies ist aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich. Familienangehörige sollten auch Anspruch auf die Rechte haben, die der Person gewährt werden, der internationaler Schutz gewährt wurde, sobald der internationale Schutz gewährt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates ((Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).)) fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).)) sollte von der Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben. (59) Familienangehörigen von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten gemäß den nationalen Verfahren Reisedokumente ausgestellt werden. (60) Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in einem Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, anwenden und dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Zugang zu diesem Schutz hat, wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes entzogen wird. (61) Bei der Prüfung, ob die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr bestehen, sollte die Asylbehörde alle einschlägigen und verfügbaren nationalen, Unions- und internationalen Quellen für Informationen und Orientierungshilfen, darunter auch die Empfehlungen des UNHCR, berücksichtigen. (62) Gilt für einen Antragsteller Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention über die Gewährung von Schutz oder Beistand durch Organisationen oder Institutionen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR, sollte die Asylbehörde bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand aus Gründen nicht mehr besteht, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen und unabhängig von seinem Willen sind, feststellen, ob der Antragsteller gezwungen war, das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Organisation oder Institution zu verlassen, ob die Sicherheit des Antragstellers ernsthaft bedroht war, und ob die jeweilige Organisation oder Institution nicht in der Lage war, entsprechend ihrem Mandat die Lebensumstände des Antragstellers zu gewährleisten. (63) Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes nicht mehr besteht, hindert die Entscheidung der Asylbehörde eines Mitgliedstaats, diese Eigenschaft oder diesen Status abzuerkennen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nicht daran, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthaltstitel zu beantragen oder aus anderen Gründen weiterhin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, insbesondere wenn er einen gültigen langfristigen Aufenthaltstitel der Union besitzt. (64) Eine Entscheidung, internationalen Schutz zu beenden, sollte nicht rückwirkend gelten. Eine Entscheidung, internationalen Schutz abzuerkennen, sollte rückwirkend gelten. Wenn eine Entscheidung darauf beruht, dass ein Erlöschensgrund vorliegt, sollte sie nicht rückwirkend gelten. Wird die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes mit der Begründung aberkannt, dass sie bzw. er niemals hätte zuerkannt werden dürfen, können erworbene Rechte nach nationalem Recht gewahrt werden oder verloren gehen. (65) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ((Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).)) während der zulässigen Aufenthaltsdauer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat beantragen, der ihnen internationalen Schutz gewährt. Damit ist jedoch keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden. (66) Um sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den genehmigten Aufenthaltszeitraum gemäß den einschlägigen nationalen, Unions- oder völkerrechtlichen Bestimmungen einhalten, sollte die Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum von fünf Jahren, nach dem Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung in der Union haben, grundsätzlich jedes Mal von Neuem beginnen sollte, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat und der nicht der Mitgliedstaat ist, der ihr internationalen Schutz gewährt. (67) Den Behörden der Mitgliedstaaten steht ein gewisser Ermessensspielraum in Bezug auf die Begriffe der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit zu, die gemäß nationalem und Unionsrecht sowie völkerrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden sollten. Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Tatsachen können Erwägungen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit auch Fälle erfassen, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt. Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser eine Bedrohung der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt, haben die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Recht, unter anderem Informationen zu berücksichtigen, die ihnen von anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt wurden. (68) Bei der Entscheidung über Ansprüche auf in dieser Verordnung vorgesehene Leistungen sollte eine zuständige Behörde dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der sich bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden nahen Verwandten, die keine Familienangehörigen der Person sind, der internationaler Schutz gewährt wurde, von dieser Person gebührend Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei einem nahen Verwandten einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der nicht von seinem Ehegatten begleitet wird, könnte es als dem Wohl des Minderjährigen dienlich angesehen werden, in seiner Herkunftsfamilie zu leben. (69) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen zu beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer staatlicher Behörden verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, sollte es möglich sein, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, von der Teilnahme an der Verwaltung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes auszuschließen. (70) Wohnbeihilfen sollten insofern als Kernleistung gelten, als sie als Sozialleistung gelten können. (71) Damit Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere unter Umständen, unter denen keine Nachweise vorliegen oder die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten nicht getragen werden können. (72) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats behandelt werden, der ihnen internationalen Schutz gewährt. (73) Für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung und die medizinische Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfasst, gewährleistet werden, sofern die Bürger des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt, ebenfalls Zugang zu diesen Versorgungsleistungen haben. (74) Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten sie unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen Zugang zu Integrationsmaßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den Zugang zu Sprachkursen weiterhin zu ermöglichen, sofern ihnen dies als Antragsteller möglich war. (75) Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung. (76) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (77) Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (78) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~