Inhaltsverzeichnis

§ 18a AsylG: Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege

1. Zur Frage der Freiheitsentziehung

1.1 BVerfG, Beschluss vom 23.10.2014, 2 BvR 2566/10

Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt.

Rn: 16:

Dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im hier angegriffenen Beschluss bleibt die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung hat jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S. 449). Nach wie vor stellt sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, die gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der richterlichen Anordnung bedarf. Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Bd. II, § 15 Rn. 127 ff., 66. ErgL Dezember 2012) ist zu klären, wie § 15 Abs. 6 AufenthG den Vorgaben der Verfassung entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - Nr. 17/1995/523/609, Amuur ./. Frankreich, InfAuslR 1997, S. 49 ff.; Urteil vom 24. Januar 2008 - Nr. 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab ./. Belgien) auszulegen ist.

1.2 BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93

Leitsätze:

1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück.

2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.

b) „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.

b) Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren schaffen für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt werden kann.

4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird.

a) Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.

b) Für die Begründung des innerhalb von drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht muß jedenfalls ein Zeitraum von weiteren vier Tagen ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen zur Verfügung stehen.

5. a) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu erhalten.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gelten.

c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.

2. Freiheitsentziehung nach Ablehnung des Asylantrages

2.1 OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 157/05

3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt.

a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung setzt dabei voraus, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird, an dem ihm die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit durch einen Akt der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 104 Rn. 7).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die für die Unterbringung im Transitbereich benutzten Räumlichkeiten abgeschlossen und eng begrenzt sind. Genauere Feststellungen zur Größe des Raums, der dem Betroffenen zur Verfügung stand, fehlen, sind aber auch entbehrlich, da davon ausgegangen werden kann, dass nur der für eine Unterbringung notwendige Raum vorhanden war. Der Transitbereich ist daher als Haftraum im Sinne des § 2 Abs. 1 FreihEntzG anzusehen.

Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte.

Es kann dahinstehen, ob sich der Betroffene durch die Angabe von weiteren Einzelheiten zu seiner Person oder durch das eigenständige Beschaffen von Personenstandsurkunden aus seinem Heimatland in absehbarer Zeit selbst aus seiner Lage hätte befreien können. Auch wenn dies, wie die Ausländerbehörde vorträgt, möglich gewesen wäre, hätte der Betroffene nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums Papiere zur Rückreise erhalten. Auch für diesen Zeitraum bedarf der Entzug seiner Bewegungsfreiheit einer rechtlichen Grundlage.

Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, dass es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 2, 6). Tatsächlich wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei das Verlassen der Unterkunft verweigert, da er nicht zur Einreise berechtigt war und ist. Zwar ist jeder Staat berechtigt, die Voraussetzungen der Einreise in sein Staatsgebiet selbständig zu regeln und die Kriterien festzulegen, die den Zutritt auf sein Staatsgebiet erlauben. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit (BVerfGE 94, 166) Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar. Dabei ist jedoch zwischen einem Ausländer, der sich noch nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, und einem Ausländer, der sich bereits auf deutschem Staatsgebiet aufhält und nur die Einreisekontrolle noch nicht überwunden hat, zu unterscheiden. Während der im Ausland Befindliche überall hingehen und nur ein bestimmtes Gebiet nicht betreten darf, hält sich der im Transitbereich Befindliche bereits im Inland auf und wird durch die Einreisekontrolle auf einen räumlich allseits eng umgrenzten Bereich festgelegt. Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a.M. InfAuslR 1997, 226).

b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine Lage durch sein Handeln selbst herbeigeführt und somit zu vertreten hatte (so aber Lehnguth/Maaßen DÖV 1997, 316/321; de Wyl ZAR 1997, 82/83). Dies kann nur für die Frage, ob eine Haftanordnung überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum zulässig ist, von Bedeutung sein. Auch bei Abschiebungshaftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer die gegen ihn ergehenden Beschlüsse durch sein Verhalten herbeigeführt. Art. 104 GG differenziert nicht danach, ob und inwieweit ein Betroffener durch sein Verhalten selbst zu seiner Situation beigetragen oder sie sogar herbeigeführt hat.

c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a.A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann, hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1, § 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen.

d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur entschieden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal 19 Tage auf dem Flughafen während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren des Betroffenen jedoch schon lange abgeschlossen.

4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 26).