Inhaltsverzeichnis

§ 33 AsylG: Nichtbetreiben des Verfahrens

1. Abs. 2: Vermutung des Nichtbetreibens

1.1 Satz 1 Nr. 2: Untertauchen

1.1.1 VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A

Diesen Anforderungen hat das Bundesamt vorliegend nicht genügt. Die sachliche Feststellung im Bescheid vom 23.05.2024, nach den Erkenntnissen des Bundesamtes gelte der Antragsteller seit dem 01.08.2022 als untergetaucht, da weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde der derzeitige Aufenthaltsort des Antragstellers bekannt sei, und die rechtliche Bewertung, es werde daher gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe (Seite 2 des Bescheides), beruhen ausweislich der beigezogenen Akte des Bundesamtes allein auf der Mitteilung vom 22.05.2024, wonach „folgender Meldestatus ‚Fortzug nach unbekannt‘ von der Behörde OB Frankfurt am Main am 2024-05-22 gemeldet am: 2022-08-01“ mitgeteilt wurde (Blatt 412 der Behördenakte). Auf welcher Tatsachengrundlage diese Mitteilung ihrerseits beruht, ist nicht erkennbar. Weitere – hier gebotene – Nachforschungen hat das Bundesamt weder ausweislich der Behördenakte veranlasst noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens behauptet. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin, nachdem ihr das Bestehen einer Bevollmächtigung aus dem vorangegangenen Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen (siehe oben) hätte bekannt sein müssen, zunächst bei dem Bevollmächtigten des Antragstellers Erkundigungen nach dessen Aufenthaltsort einholen müssen, bevor sie das Verfahren mit der Begründung, der Antragsteller sei untergetaucht, einstellt.

Beschluss