Art. 10 EASO-Verordnung: Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten

1. Wortlaut

Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats koordiniert das Unterstützungsbüro die Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, und wird dabei insbesondere in folgender Weise tätig:

a) Es koordiniert die Maßnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, mit dem Ziel, eine erste Analyse der Asylanträge zu erleichtern, die einer Prüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterliegen.

b) Es koordiniert die Maßnahmen, die eine Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen durch den besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaat – insbesondere Notunterkünfte, Beförderungsmittel und medizinische Versorgung – ermöglichen sollen.

c) Es koordiniert die Asyl-Unterstützungsteams, deren Arbeitsweise in Kapitel 3 geregelt ist.