(1) Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse der Lage in den jeweiligen Herkunftsstaaten (im Folgenden „gemeinsame Analyse“) vorzunehmen und Leitfäden auszuarbeiten, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der entsprechenden Anträge auf internationalen Schutz unterstützt werden.
Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden berücksichtigt die Agentur die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten.
(2) Der Exekutivdirektor legt die Leitfäden nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Den Leitfäden liegt die gemeinsame Analyse bei.
(3) Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz die gemeinsame Analyse und die Leitfäden.
(4) Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse und die Leitfäden regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, aktualisiert werden. Eine solche Überprüfung und Aktualisierung erfolgt, wenn sich die Lage im Herkunftsstaat ändert oder aber objektive Anzeichen dafür bestehen, dass die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nicht genutzt werden. Für eine Überprüfung oder Aktualisierung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden sind die Anhörung der Kommission und die Billigung durch den Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 erforderlich.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur alle sachdienlichen Informationen, die darauf hindeuten, dass es einer Überprüfung oder Aktualisierung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden bedarf.