Rn. 47:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
ist dahin auszulegen, dass
die Verzögerung, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung zur Last gelegt werden kann, nicht nur die Verzögerung oder den Teil der Verzögerung betrifft, die bzw. der ausschließlich dieser Person zur Last zu legen ist, sondern, wenn ein Zeitraum vorliegt, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, d. h. dessen Ursprung sowohl auf das Verhalten des Antragstellers als auch auf den Aufnahmemitgliedstaat und/oder auf externe Faktoren wie insbesondere eine Pandemie zurückgeht, auch den Bruchteil dieses Zeitraums, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Teil der Verantwortlichkeit entspricht, der dieser Person zur Last zu legen ist.
2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33
ist dahin auszulegen, dass
er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die für die Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zuständige nationale Behörde einer Person, die internationalen Schutz beantragt und über deren Antrag, der mindestens neun Monate zuvor im selben Mitgliedstaat gestellt wurde, aus Gründen, die dieser Person „zum Teil“ zur Last gelegt werden können, noch immer keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, eine solche Erlaubnis verweigern kann, nicht entgegensteht, soweit nur der Zeitraum, für den ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Person und dem Eintritt der Verzögerung festgestellt wurde, oder, bei einem Zeitraum, dessen Ablauf auf gemischte Ursachen zurückzuführen ist, der Bruchteil dieses Zeitraums, der dem dem Antragsteller zur Last zu legenden Teil der Verantwortlichkeit entspricht, zur Stützung dieser Verweigerung berücksichtigt wird.