Art. 16 Anerkennungsverordnung: Erlöschen

1. Wortlaut

(1) Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist,

a) berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303;

b) berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.