(1) Die Abfragen gemäß
Artikel 14 Absatz 2 und
Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, Europol-Daten, Interpol-Datenbanken handelt, über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt werden.
(2) Wird nach einer Abfrage gemäß
Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, die in den für diesen Zugang einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, einsehen.
(3) Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros.
(4) Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach
Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß
Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß
Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen.
(5) Ergibt eine Abfrage gemäß
Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so wird Europol eine automatische Benachrichtigung mit den für die Abfrage verwendeten Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, damit Europol im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen ergreift; dabei werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kommunikationskanäle verwendet.