Art. 17 ARB 1/80 [Sozio-kulturelle Förderung]

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten und die Türkei arbeiten entsprechend ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Lage und gemäß ihrer Rechtsordnungen bei Maßnahmen zur sozio-kulturellen Förderung der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zusammen, insbesondere im Hinblick auf das Schreibenlernen, die Erlernung der Sprache des Aufnahmelandes, die Wahrung der Bindungen zur türkischen Kultur sowie den Zugang zur Berufsausbildung.