Art. 18 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes

1. Wortlaut

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.