Art. 1 Anerkennungsverordnung: Gegenstand

1. Wortlaut

Diese Verordnung enthält Normen für

a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;

b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;

c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.