Art. 21 EASO-Verordnung: Zivilrechtliche Haftung

1. Wortlaut

(1) Beim Einsatz von Mitgliedern eines Asyl-Unterstützungsteams in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Teammitglieder bei ihrem Einsatz verursachen.

(2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder der in deren Namen Berechtigten gezahlten Beträge zu verlangen.

(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

(4) Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen beigelegt werden kann, wird gemäß Artikel 273 AEUV von diesen beim Gerichtshof anhängig gemacht.

(5) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten trägt das Unterstützungsbüro die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen des Unterstützungsbüros, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.