(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitz tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzes, seinen Pflichten nachzukommen, automatisch an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt drei Jahre und kann nur einmal verlängert werden. Wenn ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkt ihrer Amtszeit als Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch zu demselben Zeitpunkt.