(1) Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind hinsichtlich des Zugangs zum Bildungssystem den Staatsangehörigen des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats gleichgestellt.
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben — unabhängig davon, ob sie die Volljährigkeit erreichen — weiterhin in gleicher Weise Zugang zum Bildungssystem wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats, damit sie ihre Sekundarschulbildung abschließen können.
(2) Erwachsene, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben in gleicher Weise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die Erteilung von Zuschüssen und Darlehen verweigern, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist.