Art. 2 EASO-Verordnung: Auftrag des Unterstützungsbüros

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro erleichtert, koordiniert und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den zahlreichen praxisbezogenen Aspekten im Asylbereich, um zu einer besseren Umsetzung des GEAS beizutragen. In diesem Zusammenhang wird das Unterstützungsbüro voll und ganz in die auswärtige Dimension des GEAS eingebunden.

(2) Das Unterstützungsbüro unterstützt die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit effizienten operativen Maßnahmen unter Verwendung aller zweckmäßigen ihm zur Verfügung stehenden Mittel, was auch die Koordinierung von Mitteln umfassen kann, die von den Mitgliedstaaten nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bereitgestellt worden sind.

(3) Das Unterstützungsbüro unterstützt die Politik und die Rechtsetzung der Union in fachlicher und technischer Hinsicht in allen Bereichen, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Asylbereich haben, um die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich in vollem Umfang fördern und seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Es stellt eine unabhängige Informationsquelle für alle diese Bereiche betreffenden Fragen dar.

(4) Das Unterstützungsbüro erfüllt seinen Auftrag unter Bedingungen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Arbeitsweise und seiner Verfahren, seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen IT-Ausstattung als Bezugspunkt zu dienen.

(5) Das Unterstützungsbüro arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden und anderen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Das Unterstützungsbüro nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem UNHCR zusammen.

(6) Das Unterstützungsbüro hat keine Befugnisse, auf die Entscheidungen einer mitgliedstaatlichen Asylbehörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz Einfluss zu nehmen.