Art. 32 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

1. Wortlaut

Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.