(1) Zur Förderung und Erleichterung der Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in die Gesellschaft des Mitgliedstaats, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, haben diese Personen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen oder geförderten Integrationsmaßnahmen, bei denen ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden und die von den zuständigen Behörden für angemessen gehalten werden, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nehmen an Integrationsmaßnahmen teil, wenn die Teilnahme in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, verpflichtend ist. Derartige Integrationsmaßnahmen sind zugänglich und kostenlos.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für bestimmte verpflichtende Integrationsmaßnahmen eine Gebühr erheben, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, über ausreichende Mittel verfügt und die Kosten für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine unangemessene Belastung darstellen.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen keine Sanktionen gegen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, verhängen, wenn diese Personen aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss haben, nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.