(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus. (2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.