Inhaltsverzeichnis

§ 38 BeschV: Anwerbung und Vermittlung

1. Wortlaut

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

2. Anlage zu dieser Verordnung

Siehe Anlage der BeschV (zu § 38).