Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
2. „Status subsidiären Schutzes“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
3. „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes;
4. „Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
7. „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
8. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;1)
9. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;
c) den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;
10. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
11. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange der Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
12. „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen einheitlichen Gestaltung ausgestellte Genehmigung, die einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
13. „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts;
14. „Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz abzuerkennen oder zu beenden, auch indem eine Verlängerung abgelehnt wird;
15. „Asylbehörde“ eine gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, in der Verwaltungsphase des Verfahrens Entscheidungen zu erlassen;
16. „soziale Sicherheit“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2) festgelegten Zweige der sozialen Sicherheit;
17. „Sozialhilfe“ gewährte Leistungen, mit denen die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sichergestellt werden soll, die nicht über ausreichende Mittel verfügen;
18. „Vormund“ eine natürliche Person oder eine Organisation, einschließlich einer öffentlichen Stelle, die von den zuständigen Stellen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen sowie zum Handeln in dessen Namen bestellt wurde, damit dieser unbegleitete Minderjährige seine Rechte bzw. Pflichten gemäß dieser Verordnung wahrnehmen bzw. erfüllen kann, wobei sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen gewahrt werden.3)
Von besonderer Bedeutung für die Anwendung der Definition der Flüchtlingseigenschaft ist das „Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ des UNHCR. Auch der EuGH betont die besondere Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im unionsrechtlichen Kontext (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum]. Rn. 78 m.w.N.).
Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der EuGH weist aber ausdrücklich darauf hin (Rn. 30), dass die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ weiterhin einschlägig sei.
Rn. 89:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen.
2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen.