Art. 3 Aufnahmerichtlinie: Anwendungsbereich

1. Wortlaut

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.