Art. 3 EASO-Verordnung: Bewährte Praktiken

1. Wortlaut

Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und die Bündelung bewährter Praktiken im Asylbereich zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.