§ 3 UkraineAufenthÜV: Titeleinholung im Bundesgebiet

1. Wortlaut

1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.