Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.1)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Die AVVO enthält keine Übergangsregelung. Sie ist daher grundsätzlich auch auf solche Asylanträge anzuwenden, die vor dem 12. Juni gestellt worden sind. In Deutschland ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, bzw., wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG eine Übergangsregelung auch für die Anwendung der AVVO vorsieht, dürfte diese wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar sein.