Art. 44 EASO-Verordnung: Betrugsbekämpfung

1. Wortlaut

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt Anwendung.

(2) Das Unterstützungsbüro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des Unterstützungsbüros gelten.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel des Unterstützungsbüros sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.