(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates 1).
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeit der Agentur und die in Artikel 42 genannten Programmplanungsdokumente in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
(3) Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbringt die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen.