Art. 66 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Referenzschlüssel

1. Wortlaut

Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im Anhang I berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien:

a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung),

b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).