(1) Die Kommission und der Rat überwachen fortlaufend, ob eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt, die in einem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 8 festgestellt wurde, fortbesteht.
(2) Die Kommission achtet besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und humanitären Standards und kann die Asylagentur ersuchen, ein besonderes Überwachungsverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Umstände, die zur Feststellung einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt geführt haben, nicht mehr gegeben sind, so schlägt sie die Aufhebung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor. Hält die Kommission es auf der Grundlage einschlägiger Informationen für angemessen, so schlägt sie die Annahme eines neuen Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung der Änderung oder Verlängerung der Maßnahmen vor, wie in Artikel 5 Absatz 2 festgelegt.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates Bericht über dessen Anwendung gemäß Artikel 4 Absatz 3, insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, und stellt fest, ob die Situation fortbesteht und ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind.