Art. 70 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Sonstige Verpflichtungen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.