(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen.
(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren, darunter die in Artikel 14 genannte Einheit der Familie sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.1)
(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.2)
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.