Art. 7 EASO-Verordnung: Unterstützung für die externe Dimension des GEAS

1. Wortlaut

Das Unterstützungsbüro koordiniert im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren, die die externe Dimension des GEAS betreffen.

Das Unterstützungsbüro koordiniert den Informationsaustausch und andere Maßnahmen zur Neuansiedlung vonseiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse von Flüchtlingen in Drittländern und die Bekundung von Solidarität mit den Ländern, die sie aufnehmen.

Das Unterstützungsbüro kann im Rahmen seines Mandats und nach Maßgabe von Artikel 49 mit den zuständigen Behörden von Drittländern in technischen Fragen zusammenarbeiten, insbesondere zur Förderung und Mitwirkung an der Schaffung von Kapazitäten in den Asyl- und Aufnahmesystemen der betreffenden Drittländer und zur Umsetzung der regionalen Schutzprogramme und weiterer einschlägiger Maßnahmen für dauerhafte Lösungen.