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Russland

1. Subsidiärer Schutz wegen drohender Einberufung zum Kriegsdienst

1.1 VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2026, 10 K 3411/24.A

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nach der gegenwärtigen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah zum Grundwehrdienst eingezogen (1.) und in der Folge in absehbarer Zeit im Rahmen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingesetzt wird (2.), wobei ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, indem er gegen seinen freien Willen zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges verpflichtet wird und damit nicht zuletzt für ihn auch die Gefahr besteht, selbst schwerste physische und/oder psychische Schäden zu erleiden (3.). Es besteht bei Einberufung zum Wehrdienst für den Kläger mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit ferner keine Möglichkeit des internen Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG innerhalb der Russischen Föderation (4.).

Das erkennende Gericht teilt insoweit im Wesentlichen die Auffassung des VG Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 19. August 2025 – 12a K 393/24.A –, juris, und des VG Arnsberg in dessen Urteil vom 3. Dezember 2025 – 1 K 2399/24.A. – n.v.

Urteil