androhung_der_abschiebung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
androhung_der_abschiebung [2023/05/13 12:45] – angelegt marcel | androhung_der_abschiebung [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
===== - § 59 Abs. 3 AufenthG ===== | ===== - § 59 Abs. 3 AufenthG ===== | ||
- | ==== - VG Köln, | + | ==== - VG Köln, |
+ | |||
+ | Seite 81 ff.: | ||
+ | |||
+ | >Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig. | ||
+ | > | ||
+ | >Zwar steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. | ||
+ | > | ||
+ | >Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass sie im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unangewendet zu bleiben hat. Der EuGH hat entschieden, | ||
+ | > | ||
+ | >Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, | ||
+ | > | ||
+ | >Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses entgegen. | ||
+ | > | ||
+ | >Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, | ||
+ | > | ||
+ | >Unter der Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung i. S. d. § 59 AufenthG zu verstehen. | ||
+ | > | ||
+ | >Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022, – 1 C 6.21 –, Rn. 41, juris, m. w. N. | ||
+ | > | ||
+ | >Der Abschiebung des minderjährigen Klägers zu 2. stehen familiäre Belange i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG / Art. 6 GG entgegen. Dies folgt aus dem seiner Mutter, der Klägerin zu 1., nach dem oben unter I. Ausgeführten zustehenden subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. | ||
+ | > | ||
+ | >Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, | ||
+ | > | ||
+ | >Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 45 ff., juris | ||
+ | > | ||
+ | >So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 2. lebt eine nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seiner Mutter. | ||
{{ : | {{ : |
androhung_der_abschiebung.1683974716.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)