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androhung_der_abschiebung

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androhung_der_abschiebung [2023/05/15 17:41] marcelandrohung_der_abschiebung [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ==== - VG Köln, Urteil vom 18.04.2023, 12 K 3652/20.A ==== ==== - VG Köln, Urteil vom 18.04.2023, 12 K 3652/20.A ====
  
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 >Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig. >Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig.
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 >Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28. >Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28.
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->Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschie- bungshindernisses entgegen.+>Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses entgegen.
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 >Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, eröffnet, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. >Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, eröffnet, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG.
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 >Der Abschiebung des minderjährigen Klägers zu 2. stehen familiäre Belange i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG / Art. 6 GG entgegen. Dies folgt aus dem seiner Mutter, der Klägerin zu 1., nach dem oben unter I. Ausgeführten zustehenden subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. >Der Abschiebung des minderjährigen Klägers zu 2. stehen familiäre Belange i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG / Art. 6 GG entgegen. Dies folgt aus dem seiner Mutter, der Klägerin zu 1., nach dem oben unter I. Ausgeführten zustehenden subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG.
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->Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bei der Entschei- dung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindun- gen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.+>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindun- gen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
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 >Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 45 ff., juris >Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 45 ff., juris
androhung_der_abschiebung.1684165289.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)