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androhung_der_abschiebung

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 ==== - VG Köln, Urteil vom 18.04.2023, 12 K 3652/20.A ==== ==== - VG Köln, Urteil vom 18.04.2023, 12 K 3652/20.A ====
  
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 >Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig. >Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig.
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 >Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28. >Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28.
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->Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschie- bungshindernisses entgegen.+>Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses entgegen.
 > >
 >Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, eröffnet, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. >Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, eröffnet, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG.
androhung_der_abschiebung.1684165307.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)