anhang_i_der_asylverfahrensrichtlinie
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| + | **Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1** | ||
| + | Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, | ||
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| + | Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, | ||
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| + | a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; | ||
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| + | b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; | ||
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| + | c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; | ||
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| + | d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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